Sicherer Schutz/Gesetzestexte

Zeitsparende, giftfreie Systeme zur Nager Bekämpfung bieten einen sicheren Schutz und können über 24 Std. Service dokumentiert werden.

Schädlingsbekämpfung nach Lebensmittelhygieneverordnung

Betriebe, die gewerblich Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder verkaufen, sind, wie Betriebe auch bei Lagerung und Transport von Lebensmitteln, nach der Lebensmittelhygieneverordnung gesetzlich verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem zur Überwachung der Hygiene einzurichten und zu betreiben.

Von besonderer Bedeutung ist hier die Schädlingsbekämpfung, die solche Betriebe zuverlässig und gewissenhaft durchzuführen haben. Besondere Gefahren drohen den Lebensmitteln durch

  • Ratten und Mäuse
  • Schaben und Käfer
  • Fliegen und andere Insekten

Alle diese Schädlinge bedrohen nicht nur die Lebensmittelhygiene und können Lebensmittel durch Fraß unbrauchbar machen, sondern können auch zu Verunreinigungen und dadurch zu Parasitenbefall in den Lebensmitteln und in der Folge zu schwersten Gesundheitsgefahren bei den Verbrauchern führen.

Schädlingsbekämpfung muss deshalb in zahlreichen Betrieben rechtzeitig, professionell und gründlich erfolgen. Dabei achten wir aber in Ihrem wirtschaftlichen Interesse darauf, dass der laufende Betrieb so wenig wie möglich eingeschränkt wird.

Ganz besonders wichtig ist natürlich, dass die Lebensmittel nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Deshalb verwenden wir in Kenntnis und bei Beachtung der neuen, seit dem 1.9.2013 in Kraft getretenen Biozid-Verordnung, nicht permanent Giftköder, sondern umfangreich Non-Tox-Köder. Dies alles geschieht für höchste Produktsicherheit.

Sie wollen Ihrem Betrieb wirtschaftliche Einbußen ersparen, die Produktsicherheit erhöhen und gesetzliche Standards erfüllen? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Mit unserer Erfahrung und immer auf dem aktuellen Wissenstand sind wir für Sie da!

Einsatz von Nagerbekämpfungsmitteln

Seit dem 1.1.2013 sind die Risikominderungsmaßnahmen (RMM) des Umweltbundesamtes (UBA) rechtsverbindlich und müssen eingehalten werden.

Alle Rodentizide (Nagetierbekämpfungsmittel) mit Antikoagulanzien (blutgerinnungshemmende Wirkstoffe) der 2. Generation (Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen) dürfen nur von sachkundigen Personen, unter bestimmten Auflagen, eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anwender, die aus beruflichen Gründen mit der Nagetierbekämpfung betraut werden könnten, wie z.B. Hausmeister oder Reinigungsfachkräfte und keine Sachkunde nachweisen können. Entsprechend sind diese Produkte seit dem 01.01.2013 für Verbraucher nicht mehr im Handel erhältlich.

Quelle: Umweltbundesamt – Häufig gestellte Fragen | Zulassung von Nagetierbekämpfungsmitteln mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien der 2. Generation) | Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien .

Die Biozid-Richtlinien

Die Biozid-Richtlinien werden seit dem 1. September 2013 durch die neue Biozid-Verordnung ersetzt und sind von nun an gültig. Sie beinhaltet weiterhin noch, dass Biozid-Produkte nur Wirkstoffe enthalten dürfen, die in der Unionsliste für zugelassene Wirkstoffe eingetragen wurden. Die Voraussetzungen der Listung müssen dabei erfüllt sein. So dürfen durch die Einnahme der Köder keine unnötigen Leiden für das Nagetier entstehen.  Sollte ein Wirkstoff bei einer Risikobewertung ein unannehmbares Risiko für Mensch, Tier und Umwelt aufweisen, wird dieser entweder nicht in die Unionsliste aufgenommen oder mit entsprechenden risikomindernden Auflagen und Beschränkungen für die Verwendung in Biozid-Produkten genehmigt. Die Behörde prüft zudem aus welcher Wirkstoffzusammensetzung das Produkt besteht und ob es eine zufriedenstellende Wirkung auf das Nagetier erzielt. Biozid-Produkte, die nicht genehmigte Wirkstoffe enthalten, sind in der EU nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr vermarktungsfähig. Ein Wirkstoff wird in der Regel für 10 Jahre in die Unionsliste der neuen Biozid-Verordnung aufgenommen. Für Antikoagulanzien wurde aufgrund der hohen Umweltrisiken eine kürzere Frist von 5 Jahren gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird über eine weniger umweltgefährdendere Alternative gesucht.

Permanente Köderauslegung

Bisher war es gängig gewesen, Fraßköder mit Antikoagulanzien permanent auszulegen. Dies stellt jedoch ein unkontrolliertes Risiko einer Vergiftung für die Umwelt und dem Risiko einer Resistenzverbreitung da. Von einer Stichprobenuntersuchung sind bei dem Wirkstoff Warfarin (Antikoagulanz der ersten Generation) bereits erste Resistenzbildungen von Wanderratten in Nordwestdeutschland und einigen angrenzenden Ländern bekannt. Zur Unterbindung ist eine permanente Beköderung zur Vorbeugung Schadnagerbefall oder zur Überwachung der Nager-Aktivitäten untersagt. Es kann jedoch auf Biozidfreie oder neue technische Alternativen zurückgegriffen werden.

 

Ausnahmen

Es wird aktuell in einem Klageverfahren eine Zulassung zur Permanentbeköderung in Gewerben rechtlich überprüft. Argument für eine Zulassung sind die Vermeidung eines Befalls in sensiblen Bereichen, wie z.B. in Lebensmittelbetrieben. Auch müssen die Belange des Umweltschutzes und des Resistenzmanagements berücksichtigt werden. Hierfür wurde externer Sachverstand von Experten und Verbänden einbezogen, u.a. vom Deutschen Schädlingsbekämpfer-Verband und dem Verein zur Förderung ökologischer Schädlingsbekämpfung.

Bei einem ständigen Nagetierbefall im Außenbereich des Betriebes ist eine Bekämpfung für einen längeren Zeitraum von etwa einem Monat möglich. Da die Bekämpfung eines dauerhaften Befalls notwendig ist, fällt die Verwendung von Antikoagulanzien nicht unter die Kategorie permanentes beködern oder zu Monitoring-Zwecken, sondern unter die Langzeit-Bekämpfung.

Köder ohne Köderstationen auslegen

Offenes Auslegen von Ködern ohne Köderstationen ist untersagt. Erlaubt jedoch sind Köderauslegungen in Bereichen, die unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind z.B. in der Kanalisation oder geschützten Bereichen, wie Ratten- und Mäuselöcher, geschlossene Kabeltrassen, Rohrleitungen, Unterbauten von z.B. Elektroschaltschränken und Hochspannungsleitungen oder Hohlräumen in Wänden und Wandverkleidungen. Die Anbringung darf jedoch nur von professionellen Schädlingsbekämpfern und berufsmäßigen Verwendern mit Sachkunde durchgeführt werden. Die Köderstation muss aufgrund der Risikominimierung Stabil genug sein, um die Zugänglichkeit für Mensch und Haustier zu verhindern und das entkommen des Schadnagers zu verhindern.

Zur Minimierungsmaßnahme sind für einige Produkte, die in der Umweltrisikobewertung ein Risiko für Bodenorganismen darstellen, die Verwendung der Köder ohne Köderstation in den Boden untersagt worden.

Kontrolle der ausgelegten Köder

Für eine schnelle und effiziente Bekämpfung des Befalls, sollten wenn möglich die Köderstationen (zu Beginn der Bekämpfungsmaßnahme) alle 2 Tage kontrolliert werden. Mindestens aber sollen die Stationen jeden 5. Tag kontrolliert werden. Anschließend werden sie nur noch wöchentlich kontrolliert. Die regelmäßigen Kontrollen sind wichtig, um die Annahme der Köder zu prüfen. Bei dem Falle einer Nicht-Annahme können notfalls neue Köderstationen an geeigneteren Stellen aufgestellt werden.

Effizientes beködern in Großbetrieben

Um den Befall in Großbetrieben schnell und kostengünstig für den Auftraggeber zu lösen empfiehlt es sich, einen Schädlingsbekämpfer wie die Consect GmbH heranzuziehen, der über die notwenige Expertise von Rodentiziden besitzt. Die Suche und Entsorgung der toten Nager, die Kontrolle von Fallen und das Monitoring, baulicher und organischer Maßnahmen können jedoch auch von nicht-sachkundigen Mitarbeitern zusammen mit dem Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden.

Warnhinweise

Warnhinweise, die auf Rodentizid-Köder mit Antikoagulanzien verweisen sollen, sind dort anzubringen, wo die Köder auch ausgelegt sind. Ein Warnhinweis ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Köder für die Öffentlichkeit oder Allgemeinheit unzugänglich oder verdeckt ist. Es ist nicht erforderlich Personen zu warnen, die keinen Zugang zum Köder haben.

Die Gebietsgröße bestimmt die Anzahl der Warnhinweise. Sie müssen so angebracht werden, dass die Person ausreichend über die Köderverteilung des Bereiches und deren Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt informiert wird.

 

Kriterien für Warnhinweise

  • gut Lesbar
  • auf Augenhöhe aufstellen
  • eine Signalfarbe als Hintergrund wählen
  • eine ausreichende Größe für genügend Platz
  • der festgeschrieben Angaben der GfA (siehe unten ‚Informationen auf den Köderstationen’)

Informationen auf den Köderstationen

  • Warnhinweis (z.B. Vorsicht Rattengift)
  • enthaltende(r) Wirkstoff(e)
  • Cumarinderivate
  • Hinweis „Kinder und Haustiere fernhalten“
  • Hinweis auf Gegenmittel: VITAMIN K1